Seit dem 1. September 2007 wurde die Auskunftspflicht erweitert. Für die Rufnummerngassen 0180, 0900, 0137 und 118xy besteht eine Pflicht der Preisangabe (z.B. inTV-Spots, Anzeigen, Artikeln etc.). Seit März 2010 besteht bzgl. der Tarifangabe im Bereich 0180 (Service Dienste) eine Neuregelungen in Hinsicht auf die Angabe der Kosten aus dem Mobilfunk. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Für 0900 Rufnummern gilt eine Ansagepflicht des Tarifes vor Beginn der Entgeltpflicht.
Gelten für Anrufe aus dem Mobilfunk andere Tarife, so muss der Anrufer im Rahmen der Preisangabe über den Festnetztarif informiert werden, mit dem Hinweis auf mögliche Abweichungen für Handybenutzer.
Auch Tarifwechsel innerhalb eines Anrufes müssen angesagt werden. Die dazu notwendige Technik steht Ihnen bei uns zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für Sonderservices im Rahmen von Auskunftsdiensten (118xy)
Bei 0137 Rufnummern (Ein Pauschaltarif pro Anruf) ist der Kunde unmittelbar nach Inanspruchnahme des Dienstes über den Tarif zu informieren.